Allgemeines
1.1. Die Rugenbräu AG (nachfolgend «Rugenbräu») vermietet ihren Kunden (nachfolgend «Mieter») Festmaterial (wie Kühlwagen, Kühlschränke, Ausschankanlagen, Ausschankzelte usw.) gemäss ihrem separaten Festmaterialverzeichnis und liefert Getränke in Konsignation (Warenlieferung zum Weiterverkauf).
1.2. Die vorliegenden AGB finden auf alle Miet- und Lieferverhältnisse zwischen Rugenbräu und dem Mieter Anwendung.
1.3. Bestellungen für den vereinbarten Liefertag müssen zwingend am vorherigen Arbeitstag (Montag – Freitag) bis 11.30 Uhr bei der Rugenbräu AG eintreffen.
1.4. Lieferbedingungen: Gemäss vereinbartem Lieferplan. Die Rücknahme des sortierten Leergutes erfolgt im Rahmen des gelieferten Vollgutes. Warenretouren sind ausgeschlossen, ausser bei Festlieferungen. Sollte ein Wein nicht der erwarteten Qualität entsprechen z.B. Zapfenweine, bitten wir Sie, diesen aufzubewahren und uns umgehend zu melden. Fehlerhafte Weine werden innert 2 Jahren nach erfolgter Lieferung in Form einer Warengutschrift vergütet. Der Wein wird vergütet, sofern dieser fachgerecht behandelt, gelagert und der Kaufbeweis erbracht werden kann.
1.5. Pikettdienst an Wochenenden und Festtagen: Die Getränke können nach Absprache mit dem Pikettverantwortlichen – ohne Zuschlag – an unserer Rampe abgeholt werden. Für Lieferungen franko Haus erheben wir einen Unkostenbeitrag von CHF 70.00 pro Auslieferung.
1.6. Ohne anderes lautende Vereinbarung gelten die aktuellen Preislisten für Getränke und die Miete von Festmaterial.
2. Bestimmungsgemässer Gebrauch
2.1. Das zur Verfügung gestellte Festmaterial dient einzig der Lagerung und dem Ausschank der von Rugenbräu gelieferten Getränke. Bei Verstössen behält sich Rugenbräu das Recht vor, bereits bestätigte Aufträge zu sistieren und überdies geliefertes Festmaterial ohne Einhaltung einer Frist zurückzunehmen und zurückzufordern.
2.2. Im Speziellen ist die Lagerung von allen Lebensmitteln (namentlich Fisch, Fleisch, Salat, Gemüse und Milchprodukte usw.) in den Kühleinheiten untersagt. Gleiches gilt für das Kochen und Grillieren innerhalb von Verkaufsständen. Bei Zuwiderhandlung trägt der Mieter die Verantwortung und übernimmt die Instandstellungskosten nach Aufwand (mind. CHF 500.00 pro Objekt).
3. Reservation, Annullation
3.1. Die Reservationen werden in der Reihenfolge des Auftragseinganges vorgenommen. Für eine termingerechte Auslieferung ist eine Bestellung (Festmaterial und Getränke) mindestens 15 Arbeitstage vor der gewünschten Lieferung notwendig. Sämtliche Reservationen werden erst durch eine schriftliche Bestätigung von Rugenbräu verbindlich.
3.2. Annullationen können nur bis 14 Tage vor der geplanten Auslieferung berücksichtigt werden. Für später eintreffende Annullationen werden 50% der jeweiligen Mietkosten erhoben.
4. Liefermodalitäten
4.1. Die Lieferung des Festmaterials und der bestellten Getränke erfolgt franko Festplatz (Abladeort) und inklusive Rücktransport. Die Zufahrt muss für alle Fahrzeuge (LKW) gewährleistet sein. Der Veranstalter bezeichnet eine Kontaktperson, welche auf Platz sein muss, sowohl bei der Anlieferung als auch bei der Abholung.
4.2. Das Verteilen und Aufstellen des Festmaterials ist grundsätzlich Sache des Mieters. Zelte sind ordnungsgemäss am Boden zu befestigen und zu verzurren. Sie sind ab 40 km/h Windstärke oder bei Gefahr von Windböen/Sturm durch den Mieter zu demontieren.
4.3. Nach Ablauf der Mietdauer verpflichtet sich der Mieter, das Festmaterial zusammen mit dem Getränkeleer- und -vollgut in ordnungsgemässem, gereinigtem, zerlegtem und transportfertigem Zustand (entsprechend dem Zustand bei Lieferung; Gläser sind abzuwaschen) für den Rücktransport bereitzustellen. Ein allfälliger Mehraufwand von Rugenbräu für das Zusammentragen von nicht bereit gestelltem Festmaterial und/oder die Reinigung von verschmutztem Festmaterial wird dem Mieter nach Aufwand (CHF 90.00/Std.) verrechnet.
4.4. Die Lieferung der Getränke erfolgt grundsätzlich in Konsignation. Der Verkaufspreis wird vom Weiterverkäufer bestimmt, darf aber den Einkaufspreis von Rugenbräu nicht unterschreiten. Es werden nur saubere, einwandfreie und wiederverkaufbare Getränke und in Originalgebinde zurückgenommen.
Für angebrochene Gebinde wird nur der Wert des Leergutes bzw. Gebindepfandes vergütet. Fässer/Gasflaschen gelten als angebrochen, wenn der Plastikverschluss entfernt ist.
4.5. Kühlwagen, Kühlzelte und Ausschankwagen werden ohne Verlängerungskabel angeliefert. Der vorschriftsgemässe Anschluss sämtlicher elektrischen Geräte nach SEV-Normen ist Sache des Mieters.
4.6. Bei Lieferungen und Abholungen an Samstagen,
Sonn- und Feiertagen sowie nachts von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr wird ein Zuschlag
von
CHF 250.00 pro Auftrag erhoben.
4.7. Bei einem Warenwert unter CHF 300.00 (exkl. Miete Festmaterial und Gebinde) wird ein Lieferzuschlag von CHF 70.00 erhoben.
4.8. Der Mieter ist verpflichtet, bei der Übergabe die Warenlieferung und das Festmaterial auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen. Allfällige Mängel sind unverzüglich der Rugenbräu zu melden. Nachträgliche Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden, die Mängelrechte sind in diesem Fall verwirkt und haben keinen Einfluss auf die Leistungspflicht des Mietzinses.
5. Konditionen
5.1. Die im Festmaterialverzeichnis angegebenen Mietpreise verstehen sich für ein Wochenende bzw. für maximal 5 Tage in Folge. Die Mietdauer beginnt, je nach Wahl von Rugenbräu, frühestens am Donnerstag oder Freitag und endet am darauffolgenden Montag oder Dienstag. Für jedes Folgewochenende wird ein Zuschlag von 50% des Mietpreises verrechnet.
5.2. Die Belieferung des Kunden erfolgt je nach Kreditprüfung durch Rugenbräu gegen volle oder teilweise Vorauszahlung oder gegen Rechnung, wobei im Rechnungsfall die Zahlungsfrist 30 Tage beträgt.
6. Haftung
6.1. Das dem Mieter zum Gebrauch überlassene Festmaterial und die in Konsignation gelieferten Getränke verbleiben im Eigentum der Rugenbräu und befinden sich zum Zeitpunkt der Übergabe in einwandfreiem Zustand.
6.2. Der Mieter haftet gegenüber der Rugenbräu für alle Schäden am Festmaterial und den in Konsignation gelieferten Getränken. Schäden (einschliesslich allfällige Veränderungen) am Festmaterial werden dem Mieter bis maximal zu dem im Festmaterialverzeichnis angegebenen Neuwert verrechnet (Totalschaden). Bei kleineren Schäden übernimmt der Mieter die Reparaturkosten.
6.3. Der Mieter ist auf eigene Rechnung dafür besorgt, dass ihm zum Gebrauch überlassene Festmaterial gegen Feuer-, Elementar-, Wasser- und Glasbruchschaden sowie Diebstahl zu versichern. Der Mieter ist bis zur ordentlichen Rücknahme (bzw. Rückgabe) für das Festmaterial sowie für die in Konsignation gelieferten Getränke haftbar.
6.4. Rugenbräu lehnt jegliche Haftung für Schäden ab, welche auf einen unsachgemässen Gebrauch und Sicherung des Festmaterials oder einen Verstoss gegen die vorliegenden AGB zurückzuführen sind. Rugenbräu haftet für allfällige Mängel des Festmaterials und hieraus entstehende Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seitens Rugenbräu.
6.5. Schweizer Recht findet Anwendung. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Thun (Gerichtsstand für Interlaken).
7. Austausch Verkaufsstatistiken / Absatzdaten
7.1. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Rugenbräu AG Absatzdaten über Getränkebezüge den Getränkeherstellern zur Verfügung stellt. Die Daten werden ausschliesslich für administrative und statistische Zwecke verwendet.
AGB Stand: Januar 2024